Zu Frage 1: das ist die Vermutung und daher die Grundlage des Klägers.
Zu Frage 2: das ist das, was ich als Antwort für das Gericht geschrieben habe.

Die Software macht vom Grundsatz her etwas vollkommen anderes.
Das Urheberrecht besagt aber, dass es nicht auf den Gesamteindruck, als was das Ergebnis ist, ankommt sondern wie es codiert ist. Dabei kommt, wie Dieter oben erwähnt hat, es nicht auf die Anzahl identischer Zeilen an.
Leider ist z.B. der Prototyp von QRCVDTAQ, so wie er in beiden Paketen verwendet wird, im identischen Code im Netz nicht mehr zu finden.

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Dass die Namen bei einem Prototyp keine Rolle spielen interessiert hier nicht.
Ich habe sogar eine Definition gefunden, die *N verwendet.
Für Urheber gehts um den identischen Code.